Ab September 2026 gelten strengere Vorgaben gegen Greenwashing. Unternehmen müssen Umwelt- und Sozialversprechen rund um Mobilität, Geschäftsreisen und Flotten künftig genauer belegen.
Mit „grün“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“ zu werben, wird für Unternehmen deutlich schwieriger. Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland strengere Vorgaben gegen Greenwashing und Social Washing. Grundlage dafür ist die europäische EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Sie schränkt pauschale Umwelt- und Sozialversprechen ein und verschärft die Anforderungen an Nachhaltigkeitssiegel.
Die Regelungen richten sich zwar in erster Linie an die Kommunikation gegenüber Verbrauchern, betreffen jedoch auch Unternehmen, die ihre Mobilitätsangebote, Geschäftsreisen, Fuhrparks oder Nachhaltigkeitsstrategien öffentlich darstellen. Wer mit einer „grünen Mobilität“, „klimaneutralen Geschäftsreisen“ oder „nachhaltigen Mobilitätslösung“ wirbt, muss künftig präziser erläutern, worauf sich diese Aussagen beziehen.
Allgemeine Umweltaussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“ sind künftig nur zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Alternativ müssen Unternehmen die Aussage direkt und deutlich konkretisieren.
So reicht die Bezeichnung „klimafreundliche Verpackung“ allein nicht aus. Konkreter wäre etwa die Aussage: „100 Prozent der bei der Herstellung dieser Verpackung eingesetzten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen.“ Die Erläuterung muss klar und hervorgehoben auf demselben Medium erscheinen. Ein ergänzender Link oder QR-Code genügt dafür grundsätzlich nicht.
Unzulässig sind künftig Aussagen, die den Eindruck erwecken, ein gesamtes Produkt, eine Dienstleistung oder ein Unternehmen sei nachhaltig, obwohl dies nur auf einzelne Bereiche zutrifft. Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, ob Aussagen zu Mobilitätsangeboten, Geschäftsreisen, Fahrzeugflotten oder Standorten tatsächlich das gesamte Angebot abdecken.
Besonders streng sind die Vorgaben bei Aussagen wie „klimaneutral“, wenn diese ausschließlich auf dem Ausgleich von Treibhausgasemissionen außerhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen. Solche produktbezogenen Aussagen werden künftig ausdrücklich untersagt. Informationen über Klimaschutz- oder Kompensationsprojekte bleiben zulässig, müssen jedoch klar von der tatsächlichen Umweltwirkung der beworbenen Leistung getrennt werden.
Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ bleiben grundsätzlich möglich. Unternehmen müssen hierfür jedoch nachvollziehbar darlegen, mit welchen Maßnahmen sie dieses Ziel erreichen wollen. Erforderlich sind konkrete und realistische Umsetzungspläne mit messbaren Zwischenzielen und festen Fristen. Zudem muss der Fortschritt regelmäßig durch unabhängige externe Sachverständige überprüft werden.
Auch für Nachhaltigkeitssiegel gelten künftig strengere Regeln. Zulässig sind nur noch Siegel, die auf nachvollziehbaren Zertifizierungssystemen beruhen oder von staatlichen Stellen festgelegt wurden. Selbst entwickelte Kennzeichnungen ohne unabhängige Kontrolle dürfen nicht mehr verwendet werden.
Die neuen Vorgaben beziehen sich nicht nur auf ökologische, sondern auch auf soziale Aussagen. Dazu zählen Angaben zu fairen Arbeitsbedingungen, Menschenrechten, Gleichbehandlung oder ethischen Standards. Auch Begriffe wie „fair“ dürfen nur verwendet werden, wenn die dahinterstehende Aussage nachweisbar belegt werden kann.
Für Unternehmen betrifft dies insbesondere die Kommunikation zu Elektromobilität, CO₂-Reduktionszielen, Geschäftsreisen, Mobilitätsbudgets, Lieferverkehren sowie Nachhaltigkeitsstrategien im Bereich der Unternehmensmobilität. (iz)

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