Flughafen Zürich entfernt jährlich tausende Gefahrgüter aus Gepäck. Welche Gegenstände verboten sind und was im Flugzeug erlaubt ist.
Im Jahr 2024 wurden am Flughafen Zürich rund 140.000 Gefahrgüter aus aufgegebenem Gepäck und weitere 40.000 aus dem Handgepäck entfernt. Der Anstieg hängt unter anderem mit mehr Elektronik, Akkus und unerfahrenen Reisenden zusammen.
Als „Dangerous Goods“ gelten Stoffe oder Gegenstände, die für Menschen, Umwelt oder Flugzeuge gefährlich sein können. Dazu zählen unter anderem Batterien, Powerbanks, E‑Zigaretten oder Spraydosen.
Die Menge solcher Gegenstände im Gepäck hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen, besonders im Aufgabegepäck. Gründe sind der Trend zu akkubetriebenen Geräten sowie eine steigende Anzahl an Freizeitreisenden.
Im Handgepäck werden am Flughafen Zürich werden besonders häufig Feuerzeuge und Streichhölzer – pro Person ist nur eines erlaubt –, Feuerwerkskörper, Anzündhilfen, Brennpasten und Gaskartuschen entdeckt und abgenommen.
Im aufgegebenen Gepäck betrifft es vor allem lose Batterien, Akkus, Powerbanks, Feuerzeuge, E‑Zigaretten sowie elektronische Geräte und Mobilitätshilfen wie E‑Tretroller oder E‑Kinderwagen.
Diese Gegenstände bergen Risiken wie Hitzeentwicklung, Entflammbarkeit, Beschädigung oder chemische Reaktionen.
Gefahrgut ist nicht mit sogenannten „Prohibited Items“ gleichzusetzen. Dazu zählen etwa Scheren, Taschenmesser oder Flüssigkeiten über 100 Milliliter.
Solche Gegenstände sind im Handgepäck verboten, dürfen jedoch meist im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Der Unterschied: Prohibited Items stellen ein Risiko durch möglichen Missbrauch dar, während Gefahrgut aufgrund seiner Eigenschaften grundsätzlich gefährlich ist.
Die Einhaltung der Vorschriften liegt bei Fluggesellschaften, Abfertigungsfirmen und Flughäfen. Grundlage sind internationale Regelwerke der International Civil Aviation Organization (ICAO) und der International Air Transport Association (IATA).
Wird Gefahrgut entdeckt, muss es entfernt werden. Die Kontrollen erfolgen an Flughäfen wie Zürich durch Sicherheitskräfte, dort durch die Kantonspolizei.
Beim Packen ist die Unterscheidung zwischen Hand- und Aufgabegepäck entscheidend. Lose Batterien, Akkus, Powerbanks und E‑Zigaretten sind im Frachtraum verboten und dürfen nur unter bestimmten Bedingungen im Handgepäck transportiert werden.
Unabhängig vom Gepäckstück verboten sind Feuerwerkskörper, Gaskartuschen, Brennpasten sowie ätzende oder brennbare Stoffe.
Gegenstände mit geringem Wert werden nach der Kontrolle entsorgt. Wertvollere Objekte wie hochwertige Powerbanks oder Mobilitätshilfen werden bis zu 30 Tage aufbewahrt.
Innerhalb dieser Frist können Passagiere sie gegen Gebühr zurückfordern. Erfolgt keine Abholung, werden auch diese entsorgt.
Für eine reibungslose Sicherheitskontrolle sollten Passagiere ihr Gepäck vorab prüfen. Informationen zu erlaubten und verbotenen Gegenständen stellen Fluggesellschaften und Flughäfen bereit.
Als Orientierung gilt: Elektronische Geräte, Akkus, Batterien, Flüssigkeiten sowie gasförmige und brennbare Stoffe sollten vor jeder Reise überprüft werden. (ds)

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