Auch auf dem Fahrrad kann Alkohol strafbar werden. Schon Schlangenlinien oder ein hoher Promillewert können eine Strafanzeige nach sich ziehen.
Nach Feierabend noch ein Glas Wein, ein Firmenfest oder ein Kundentermin mit Alkohol: Wer danach mit dem Fahrrad oder Dienstrad nach Hause fährt, unterschätzt schnell die rechtlichen Folgen. Denn auch Radfahrer können sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen.
Das gilt nicht nur für private Fahrräder, sondern auch für Diensträder. Besonders heikel wird es, wenn alkoholbedingte Fahrfehler, ein Unfall oder hohe Promillewerte hinzukommen.
Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gilt nicht nur für Autofahrer. Auch Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrs. Wer alkoholbedingt nicht mehr sicher fahren kann und trotzdem radelt, kann sich strafbar machen.
Dabei kommen vor allem zwei Vorschriften in Betracht:
In der Praxis geht es bei alkoholisierten Radfahrern häufig um § 316 StGB. Kommt es zu einem Unfall oder einer konkreten Gefahr, kann der Vorwurf schwerer wiegen.
Beim Fahrrad unterscheidet das Verkehrsrecht zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit.
Relative Fahruntüchtigkeit kann bereits ab etwa 0,3 Promille relevant werden, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen. Dazu zählen etwa Schlangenlinien, unsicheres Anfahren, starkes Schwanken, Rotlichtverstöße oder ein Unfall.
Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei Radfahrern ab 1,6 Promille vor. Dann gilt die Person unabhängig vom konkreten Fahrverhalten als fahruntüchtig. Wer mit 1,6 Promille oder mehr Fahrrad fährt, muss mit einer Strafanzeige rechnen.
Zum Vergleich: Bei Autofahrern liegt die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit deutlich niedriger, nämlich bei 1,1 Promille. Für Radfahrer gelten also höhere Werte, folgenlos ist Alkohol auf dem Fahrrad deshalb aber nicht.
Anders sieht es bei E-Scootern und schnellen S-Pedelecs aus. Sie werden rechtlich wie Kraftfahrzeuge behandelt. Damit gelten strengere Alkoholregeln:
Gerade bei Firmenmobilität ist diese Unterscheidung wichtig, weil Dienstrad, Pedelec, S-Pedelec und E-Scooter rechtlich nicht gleich behandelt werden.
Kontrollen entstehen häufig nicht zufällig, sondern durch auffälliges Verhalten. Typische Auslöser sind:
Auch ein scheinbar kleiner Fahrfehler kann Folgen haben, wenn Alkohol im Spiel ist. Wer etwa mit 0,8 Promille in Schlangenlinien fährt oder eine rote Ampel übersieht, kann bereits in den Bereich relativer Fahruntüchtigkeit geraten.
Wer merkt, dass er zu viel getrunken hat, sollte nicht mehr aufsteigen. Das Fahrrad zu schieben, ist rechtlich deutlich sicherer. Wer ein Fahrrad nur neben sich her schiebt, gilt grundsätzlich als Fußgänger und führt kein Fahrzeug.
Trotzdem bleibt Vorsicht geboten. Wer stark alkoholisiert unterwegs ist, kann sich selbst oder andere gefährden. Die bessere Wahl ist daher oft ein Taxi, der öffentliche Nahverkehr oder eine Abholung.
Die Folgen hängen vom Einzelfall ab. Möglich sind unter anderem:
Besonders ab 1,6 Promille kann es auch für Autofahrerlaubnis und Fahreignung kritisch werden. Wer eine angeordnete MPU nicht besteht oder verweigert, riskiert weitere Konsequenzen.
Für Arbeitgeber und Mobilitätsverantwortliche ist das Thema relevant, wenn Diensträder, Pedelecs oder E-Scooter Teil der betrieblichen Mobilität sind. Klare Hinweise in der Car Policy oder Mobility Policy können helfen, Missverständnisse zu vermeiden.
Sinnvoll sind vor allem Regeln zu:
Die wichtigste Regel bleibt einfach: Wer alkoholisiert ist, sollte nicht mehr fahren. Das gilt auch dann, wenn es „nur“ um das Fahrrad geht. (iz)

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