Fahrrad-Leasing über den Arbeitgeber erfreut sich wachsender Beliebtheit. Je nach gewünschtem Fahrradtyp gelten jedoch unterschiedliche Regeln.
Job-Rad & Co. erfreuen sich großer Beliebtheit, wenn es um betriebliche Mobilität in Unternehmen geht. Aus juristischer Sicht ist hier aber einiges zu beachten. Dabei ist es egal, ob das Dienstrad als Bruttogehaltsumwandlungsmodell für Arbeitnehmer fast ausschließlich privat oder als echtes betriebliches Fortbewegungsmittel genutzt wird.
Bereits bei der Modellauswahl ist einiges zu beachten: Soll es ein klassisches Fahrrad im „analogen“ Modus sein oder lieber ein E-Bike? Ist ein Fahrrad mit Elektromotor gewünscht, muss man wieder unterscheiden: Pedelec 25 (Pedal Electric Cycle) bezeichnet ein Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung, das den Motor erst bei Pedalbewegung zuschaltet und bis maximal 25 km/h unterstützt. Der Motor hat dabei eine maximale Nenndauerleistung von 250 Watt. Es ist rechtlich einem Fahrrad gleichgestellt, erfordert also keinen Führerschein, kein Kennzeichen und ist auch nicht helmpflichtig.
Komplizierter wird es, wenn sich der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer für ein Pedelec 45 entscheidet. Pedelecs 45, häufig auch als S‑Pedelecs bezeichnet, ermöglichen Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h und bieten damit eine attraktive Alternative zum Dienstwagen oder Poolfahrzeug – insbesondere im urbanen Raum.
S-Pedelecs unterliegen deutlich strengeren rechtlichen Anforderungen als Pedelecs 25. Ein Pedelec 45 gilt rechtlich nicht als Fahrrad, sondern wird als Kleinkraftrad der Fahrzeugklasse L1e‑B eingestuft. Daraus folgt das Erfordernis einer Betriebserlaubnis durch den Hersteller und eine Versicherungspflicht, leicht erkennbar an dem Versicherungskennzeichen hinten am Kraftrad. Ebenfalls zwingend zu beachten ist die Helmpflicht nach § 21a StVO, wonach ein geeigneter Schutzhelm mit ECE- Prüfung 22.5 /22.6 zu tragen ist. Fahrradhelme genügen diesen Anforderungen nicht.
Anders als bei „normalen“ Fahrrädern ist für das Führen eines Pedelec 45 mindestens die Fahrerlaubnisklasse AM erforderlich. Wer einen Pkw- Führerschein der Klasse B besitzt oder einen Motorradführerschein der Klassen A1, A 2 oder A hat, benötigt weiter nichts. Denn die Klasse AM ist dort bereits automatisch enthalten.
Auch wenn es im Rahmen der dienstlichen Nutzung eines Pedelecs 45 selten relevant sein mag, es gelten die identischen Promillegrenzen wie bei Pkw. Hier gilt entsprechend
Zwar kann auch bei klassischen Fahrrädern schon die 0,3-Promille Grenze greifen. Eine absolute Fahruntauglichkeit liegt hier aber erst ab 1,6-Promille vor. Bei Pedelecs 45 gilt schon eine Grenze von 1,1-Promille.
Der Arbeitgeber muss sicherstellen, wie bei klassischen Firmenfahrzeugen auch, dass der Arbeitnehmer als Nutzer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Anders als bei Pedelecs 25 muss der Arbeitgeber hier also eine Führerscheinkontrolle durchführen.
Da betrieblich angeschaffte Pedelecs Arbeitsmittel des Arbeitgebers sind, greifen bestimmte Schutzvorschriften, wenn diese dienstlich genutzt werden. Gleichgültig, ob Pedelec 25 oder 45, es muss eine Unterweisung stattfinden. Da das Pedelec 45 als motorisiertes Arbeitsmittel eingestuft wird, ist hier zusätzlich auch die DGUV Vorschrift 70 (Fahrzeuge) zu beachten, die für sämtliche Firmenkraftfahrzeuge gilt.
Daneben sind die DGUV Regel 100‑500 und die DGUV Information 208‑006 (E‑Bikes/Pedelecs im Betrieb) zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich zwingend, dass einmal im Jahr die Sachkundigenprüfung nach § 57 DGUV Vorschrift 70 durchzuführen ist. Diese Prüfung geht über eine normale Inspektion hinaus, da nicht nur die Verkehrssicherheit auf dem Prüfstand steht, sondern auch die Arbeitssicherheit. Nur dann ist die so genannte Betriebssicherheit gegeben.
Da Pedelecs 45 rechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind, bleibt der Arbeitgeber, anders als bei Pedelecs 25, als Kraftfahrzeughalter in der Haftung. Es empfiehlt sich daher dringend, wie auch bei Dienstwagen schriftliche Überlassungsvereinbarungen zu schließen, mit denen genau festgelegt wird, welche Halterpflichten auf den Arbeitnehmer übertragen werden sollen.
Schließlich ist bei einer zugelassenen privaten Nutzung auch das Steuerrecht zu beachten. Dienstfahrräder sind zwar nach dem Einkommenssteuergesetz von der Steuer befreit, das gilt aber nicht für Pedelecs 45. Hier ist der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung zu versteuern.
Obwohl diese Pedelecs elektrisch angetrieben werden, gelten hier keine steuerlichen Vergünstigungen, wie bei Elektrofahrzeugen. Berechnungsgrundlage bei der Pauschalversteuerung ist immer der volle Bruttolistenpreis. Hier gilt die klassische 1‑%‑Regelung und zudem die 0,03‑%‑Regelung für Fahrten (einfache Strecke) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers. Bei rein dienstlicher Nutzung entfällt der geldwerte Vorteil.
Pedelecs 45 bieten bei der betrieblichen Mobilität ein großes Potential. Dennoch sind alle Aspekte genau zu prüfen, bevor diese Kraftfahrzeuge zur Bestellung freigegeben werden. Pedelecs 25 sind schließlich für den Arbeitgeber sehr viel leichter zu handhaben.

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