Für viele Geschäftsreisen in Europa soll die vorherige A1-Meldung entfallen. Bis die neuen EU-Regeln angewendet werden, bleibt jedoch alles beim Alten.
Die EU vereinfacht die Regeln für Geschäftsreisen. Der Rat der Europäischen Union hat am 28. September die überarbeitete Verordnung zur Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme angenommen. Sie sieht unter anderem Ausnahmen von der bisherigen Pflicht vor, grenzüberschreitende Tätigkeiten vorab zu melden beziehungsweise dafür eine A1-Bescheinigung zu beantragen.
Für Unternehmen mit vielen Geschäftsreisen ist das eine wesentliche Änderung. Bislang gilt grundsätzlich: Wer vorübergehend in einem anderen europäischen Staat arbeitet, muss nachweisen können, welchem Sozialversicherungssystem er unterliegt. Die A1-Bescheinigung dient hierfür als Nachweis. In Deutschland wird sie elektronisch beantragt.
Laut dem Verband Deutsches Reisemanagement (VDR) sollen klassische Geschäftsreisen künftig von der vorherigen Meldepflicht ausgenommen werden. Als Beispiele nennt der Verband Meetings, Konferenzen, Seminare und Schulungen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit im geschäftlichen Interesse handelt und dass keine eigentliche Dienstleistung für einen Kunden im Reiseland erbracht und keine Ware dorthin geliefert wird.
Ein Beispiel: Die Teilnahme eines Mitarbeiters an einer zweitägigen Konferenz im EU-Ausland soll künftig grundsätzlich nicht mehr die vorherige A1-Beantragung auslösen. Arbeitet derselbe Mitarbeiter dagegen beim Kunden vor Ort an einem Projekt oder erbringt dort eine Dienstleistung, kann weiterhin eine A1-Bescheinigung erforderlich sein.
Eine zweite Ausnahme betrifft kurzfristige Tätigkeiten von höchstens drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Tagen. Auch hierfür soll die vorherige Meldung entfallen. Für Tätigkeiten im Baugewerbe gilt diese Ausnahme allerdings nicht.
Die Drei-Tage-Regel ist von der Ausnahme für klassische Geschäftsreisen zu unterscheiden. Eine Konferenz oder Schulung kann auch länger als drei Tage dauern, sofern sie die Voraussetzungen einer Geschäftsreise erfüllt. Die Drei-Tage-Grenze betrifft dagegen andere kurzfristige Tätigkeiten. Entscheidend ist somit nicht allein die Reisedauer, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Die neuen Regeln gelten aber noch nicht in naher Zukunft. Der Rat hat die Reform zwar endgültig verabschiedet, sie muss zunächst im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Erst danach tritt die Verordnung in Kraft.
Bis zur Anwendung der neuen Vorschriften gelten deshalb die bisherigen Regeln weiter. Das bestätigt auch der VDR. Unternehmen sollten die A1-Bescheinigung bei entsprechenden Reisen weiterhin nach den aktuell geltenden Verfahren beantragen.

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